Satzung
des
Fördervereins
Eine Chance für Pferde e.V.

Fassung vom 16.10.2003

und Ergänzung vom 07.06.2004



§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

 Der Verein führt den Namen: „Förderverein – Eine Chance für Pferde“.

Er soll im Vereinsregister eingetragen sein; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Trierweiler auf dem Dreikönigshof.

Das Geschäftsjahr de Vereins ist das Kalenderjahr.

  

§ 2 – Gemeinnützigkeit 

   1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
       Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
   2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; Es darf
       keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
       unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
       das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
       den Tierschutz, die noch näher unter § 15 bezeichnet wird.
   5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Vereinszweck 

   1. Unter Beachtung von § 2 ist Zweck des Vereins die Förderung des Tierschutzes,
       insbesondere des Pferdeschutzes. Weiterhin soll Tierquälerei und Tiermisshandlung versucht
       werden zu verhindern und notleidenden Tieren Hilfe gewährt werden.
   2. Der Satzungszweck wird vor allem durch den Unterhalt, die Pflege und – soweit erforderlich –
       die tiermedizinische Versorgung als Auffangstation für Pferde auf dem Dreikönigshof
       verwirklicht.

  

§ 4 Mitgliedsbeiträge – Mittel des Vereins

Der Verein erhebt monatliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Die Mittel des Vereins werden beschafft durch

     a)      Mitgliedsbeiträge

     b)      Spenden

     c)      Veranstaltungen zu Gunsten des Vereins 

  

§ 5 Mitgliedschaft im Verein

   1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
   2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich
       für den Vereinszweck einzusetzen.
   3. Förderndes Mitglied können alle am Vereinszweck interessierten natürlichen und juristischen
       Personen sein. Sie haben lediglich beratende Stimme auf der Mitgliederversammlung.

 

§ 6  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

   1. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über
       die Aufnahme entscheidet.
   2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod beziehungsweise Erlöschen, Austritt oder Ausschluß.
   3. Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer
       Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären.
   4. Ausschluß ist durch Vorstandsbeschluß möglich, sofern das Mitglied gegen seine Pflichten
       verstößt oder vereinsschädigend wirkt.

 

§ 7 Organe des Vereins

     a)      der Vorstand

     b)      die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem 

-          1. Vorsitzenden

-          2. Vorsitzenden

-          Kassenwart 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, die jeder alleinvertretungsberechtigt sind.

  

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

  

§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit in der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung geben. § 13 Abs. 4 der Satzung gilt entsprechend.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

-          Entlastung des Vorstandes

-          Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

-          Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

-          Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

-          Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet ist.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 50% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 11, 12 und 13 entsprechend.

 

§ 15 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den: 

Villa Kunterbunt, Zentrum zur Betreuung und Nachsorge chronischkranker Kinder, Feldstraße 16, Trier

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