§
1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen: „Förderverein – Eine Chance für
Pferde“.
Er
soll im Vereinsregister eingetragen sein; nach der Eintragung führt er
den Zusatz „e.V.“.
Der
Verein hat seinen Sitz in Trierweiler auf dem Dreikönigshof.
Das
Geschäftsjahr de Vereins ist das Kalenderjahr.
§
2 – Gemeinnützigkeit
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
- Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden; Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz, die noch näher
unter § 15 bezeichnet wird.
-
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§
3 Vereinszweck
- Unter
Beachtung von § 2 ist Zweck des Vereins die Förderung des
Tierschutzes, insbesondere des Pferdeschutzes. Weiterhin soll Tierquälerei
und Tiermisshandlung versucht werden zu verhindern und notleidenden
Tieren Hilfe gewährt werden.
- Der
Satzungszweck wird vor allem durch den Unterhalt, die Pflege und –
soweit erforderlich – die tiermedizinische Versorgung als
Auffangstation für Pferde auf dem Dreikönigshof verwirklicht.
§
4 Mitgliedsbeiträge – Mittel des Vereins
Der
Verein erhebt monatliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Die
Mittel des Vereins werden beschafft durch
a)
Mitgliedsbeiträge
b)
Spenden
c)
Veranstaltungen
zu Gunsten des Vereins
§
5 Mitgliedschaft im Verein
- Der
Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliches
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
bereit ist, sich für den Vereinszweck einzusetzen.
- Förderndes
Mitglied können alle am Vereinszweck interessierten natürlichen
und juristischen Personen sein. Sie haben lediglich beratende Stimme
auf der Mitgliederversammlung.
§
6 Beginn und Ende der
Mitgliedschaft
- Der
Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
- Die
Mitgliedschaft endet durch Tod beziehungsweise Erlöschen, Austritt
oder Ausschluß.
- Der
Austritt ist durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand
unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres
zu erklären.
- Ausschluß
ist durch Vorstandsbeschluß möglich,
sofern das Mitglied gegen seine Pflichten verstößt oder vereinsschädigend
wirkt.
§
7 Organe des Vereins
a)
der
Vorstand
b)
die
Mitgliederversammlung
§
8 Der Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem
-
1.
Vorsitzenden
-
2.
Vorsitzenden
-
Kassenwart
Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende, die jeder alleinvertretungsberechtigt sind.
§
9 Amtsdauer des Vorstandes
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neu-
oder Wiederwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen.
§
10 Beschlußfassung des Vorstandes
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit in der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluß
kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung geben. § 13 Abs. 4 der Satzung gilt entsprechend.
§
11 Die Mitgliederversammlung
In
der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein
Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist
insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
-
Entlastung
des Vorstandes
-
Festsetzung
der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
-
Änderung
der Satzung und die Auflösung des Vereins
-
Wahl
des Vorstandes und der Kassenprüfer
-
Ernennung
von Ehrenmitgliedern
§
12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens
einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen.
§
13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
jedoch Gäste zulassen.
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben
dabei außer Betracht.
Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche
von vier Fünftel erforderlich. Über Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet ist.
§
14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muß einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von mindestens 50% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten §§ 11, 12 und 13 entsprechend.
§
15 Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den
Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen an den:
Villa
Kunterbunt, Zentrum zur Betreuung und Nachsorge chronischkranker Kinder,
Feldstraße 16, Trier